Das Wurzelwerk eines Baumes beschädigte die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks, die repariert werden mussten. Diese Kosten erstattete der Versicherer ohne Probleme. Allerdings weigerte sich die Gesellschaft, die Kosten der Wurzelbeseitigungen zu übernehmen, die durchgeführt worden war, um künftige Schäden zu verhindern (Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB). Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass auch der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen wie ein sonstiger Sachschaden zu behandeln sei. Der Versicherer musste also zahlen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/03) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin