Ein Makler kündigte im Auftrag seines Kunden eine Versicherungspolice aus Unwissenheit zu einem falschen Ablaufdatum unter Vorlage des mit ihm geschlossenen Versicherungsmaklervertrages. Der Versicherer wies die nicht fristgerechte Kündigung erst einen Monat nach ihrem Eingang zurück und bestand auf eine Fortsetzung des Vertrages für die restliche Laufzeit. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass die Zurückweisung der Gesellschaft nicht unverzüglich geschehen sei. Die Richter bestätigten damit die Kündigung und auch die Beendigung des Vertrages.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/04) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: svair/
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/04) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: svair/
Autor(en): Versicherungsmagazin