In einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, wurde ein 54-Jähriger von seinem Arbeitgeber gekündigt und erlitt ein knappes Jahr später einen Unfall. Die Folge war eine achtmonatige Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherer verweigerte allerdings die Leistung aus einer Krankentagegeld-Versicherung. Die Begründung: Nach den Versicherungsbedingungen sei ein Arbeitsloser nicht versicherungsfähig.
Der BGH entschied jedoch, dass trotzdem eine Leistungspflicht besteht. Schließlich habe der Mann eine Tätigkeit aufnehmen wollen. Allerdings sei seine Arbeitssuche erfolglos geblieben. Mangelhaftes Bemühen habe der Versicherer nicht beweisen können. Die Zahlung unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen in einem solchen Fall zu verweigern, betrachtet der BGH als unrechtmäßige Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/05) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Bundesagentur für Arbeit
Der BGH entschied jedoch, dass trotzdem eine Leistungspflicht besteht. Schließlich habe der Mann eine Tätigkeit aufnehmen wollen. Allerdings sei seine Arbeitssuche erfolglos geblieben. Mangelhaftes Bemühen habe der Versicherer nicht beweisen können. Die Zahlung unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen in einem solchen Fall zu verweigern, betrachtet der BGH als unrechtmäßige Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/05) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Bundesagentur für Arbeit
Autor(en): Versicherungsmagazin