Eine Reise aufgrund von Ängsten - etwa vor Terror am Urlaubsort oder wegen panischer Flugangst - nicht anzutreten, ist gemäß der Bedingungen der Reiserücktrittskostenversicherung kein versichertes Ereignis. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt erst dann vor, wenn es dem Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht möglich und nicht zumutbar ist, die Reise anzutreten. Wie das Amtsgericht Nordhorn entschied, lassen sich Angstzustände nicht mit einer unerwarteten schweren Erkrankung in Verbindung bringen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/03) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin