Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Mehrwertsteuer in allen nach dem 31. Juli 2002 eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache - in diesem Fall ein Auto - nur im tatsächlich angefallenen Umfang ersatzpflichtig ist. Wie jedoch der Mehrwertsteueranteil, der im Wiederbeschaffungswert eines beschädigten Fahrzeuges enthalten ist, zu berechnen ist, haben die Karlsruher Richter dagegen nicht entschieden. Sie verweisen auf die Rechtssprechung der Instanzgerichte und der Rechtsliteratur. Damit scheiterte die Klage eines Versicherungsnehmers auf die vollständige Erstattung der Mehrwertsteuer.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/05) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin