BU: Versicherung darf verweisen, wenn die Beamtenklausel fehlt

Wie bei jedem Versicherungsnehmer wird auch bei Beamten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit (BU) als Maßstab herangezogen. So können Beamte auf eine im Rahmen des Beamtenverhältnisses mögliche Vergleichstätigkeit verwiesen werden, wenn im Versicherungsvertrag keine Beamtenklausel vereinbart worden ist. Diese regelt nämlich, dass die Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstherren aus gesundheitlichen Gründen einer Berufsunfähigkeit gleichgestellt wird.

In einem Fall, des das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden hatte, wurde ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Vorruhestand geschickt. Als er die Zusatzleistungen seines Versicherers aus einer BU-Zusatzversicherung forderte, berief sich die Gesellschaft auf die nicht bestehende Beamtenklausel im Vertrag. Zu recht, wie die Richter meinten. Der Versicherte scheiterte mit seiner Klage.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/04) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Foto: Kristina Kittlaus/

Autor(en): Versicherungsmagazin

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