Wünscht der Versicherungsnehmer (VN) seine beitragsfrei gestellte Lebensversicherung wieder in den ursprünglichen Verssicherungs-Schutz umzuwandeln, so hat der Versicherer (VR ) das Recht auf eine erneute Risikoprüfung, allerdings NUR im Hinblick auf alle "nach der Beitragsfreistellung" entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Wenn der VR den VN vor der Umstellung in eine beitragsfreie Lebensversicherung allerdings darauf hingewiesen hat, dass es auch diese vorher eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit prüfen wird, so hat der VR außerdem das Recht auf Prüfung der Risiken, die vor der Beitragsbefreiung eingetreten sind.
Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg abgelehnt!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/37) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Wenn der VR den VN vor der Umstellung in eine beitragsfreie Lebensversicherung allerdings darauf hingewiesen hat, dass es auch diese vorher eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit prüfen wird, so hat der VR außerdem das Recht auf Prüfung der Risiken, die vor der Beitragsbefreiung eingetreten sind.
Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg abgelehnt!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/37) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de