Maklerhaftung: Aufklärungspflichten im Schadenfall

In diesem Falle vermittelte der Versicherungsvermittler (VM) dem Versicherungsnehmer (VN) eine Unfallversicherung. Im Jahre 2002 erlitt der VN einen schweren Unfall. Der VM meldete dem Versicherer (VR) den Unfall und wies den VN jedoch nicht auf die allgemein geltenden Invaliditätsfristen von 12 Monaten zur Invaliditätsanmeldung und weiteren drei Monaten zur ärztlichen Feststellung hin.
Der VN machte dann nach Ablauf der 15 Monate seine Invaliditätsansprüche gegenüber dem VR geltend und dieser lehnte zu Recht die Leistungsansprüche wegen Fristversäumnis ab.


Der VN verklagte sodann seinen VM und bekam vom Gericht eine Schadensersatzzahlung i. H. v. 50 Prozent der eigentlichen Unfallleistung zugesprochen, da es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu den Nebenpflichten eines VM gehört, den VN auch während eines laufenden Vertrages, insbesondere im Schadenfall, über bestehende Fristen aufzuklären. Somit liege die hälftige Mitschuld beim VM.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/38) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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