Der Versicherer muss die entstandenen Kosten einer Ergotherapie nicht tragen, wenn diese in § 4 Abs. 3 MBKK nicht als Heil- oder Hilfsmittel aufgezählt werden. Nach Auffassung des Landgerichtes Köln besteht in diesem Fall eine primäre und klare Risikoabgrenzung.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/40) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin