Der Versicherungsnehmer (VN) hat gegenüber dem Versicherer (VR) einen Anspruch auf die Auskunft, wie das von ihm eingezahlte Geld angelegt und verwaltet wird.
Es besteht jedoch kein Anspruch des VN auf eine finanzmathematische Berechnung über die Ermittlung der Überschussbeteiligung, da dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit vergleichsweise geringem Informationswert für den VN darstellt.
Die Ansicht des VR wurde vom Landgericht München bestätigt und verwehrte dem VN ein weiteres Auskunftsrecht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/38) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Es besteht jedoch kein Anspruch des VN auf eine finanzmathematische Berechnung über die Ermittlung der Überschussbeteiligung, da dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit vergleichsweise geringem Informationswert für den VN darstellt.
Die Ansicht des VR wurde vom Landgericht München bestätigt und verwehrte dem VN ein weiteres Auskunftsrecht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/38) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de