In den Bedingungen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen werden Schäden durch "wissentliche Pflichtverletzungen" grundsätzlich ausgeschlossen. Der Versicherer (VR) hat jedoch im Schadenfall hierfür die Beweispflicht. Denn er muss darlegen können, dass der Versicherungsnehmner (VN) die verletzte Pflicht kannte. Die Unterstellung eines bedingten Vorsatzes sowie einer fahrlässigen Unkenntnis des VN reichen nicht aus, dem VN Leistungen zu verweigern.
Das Oberlandesgericht Köln entschied hier zugunsten des VN und verpflichtete den VR zur Leistung!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/37) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Das Oberlandesgericht Köln entschied hier zugunsten des VN und verpflichtete den VR zur Leistung!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/37) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de