Kündigungsrecht bei Ausschluss von Spekulationsgeschäften

Im Allgemeinen kann der Versicherungsnehmer (VN) nach § 13 I 1 ARB 94 den Versicherungs-Vertrag kündigen, wenn der Versicherer (VR ) die Deckung verweigert, obwohl Leistungspflicht besteht. Beruft sich der VR jedoch auf sein Recht des Risikoausschlusses, so besteht dieses Kündigungsrecht jedoch nicht - es lag eben kein Versicherungs-Fall vor.

Ein Risikoausschluss nach § 3 II f ARB 94 liegt nicht nur bei Spiel- und Wettgeschäften vor, sondern auch bei Neben- bzw. Vermittlungsverträgen, die diese Art von Verträgen anbahnen. Hierunter fallen auch Anlageberatungs- und/oder Vermittlungsverträge.

Die Klage des VN wegen des außerordentlichen Kündigungsrechts wurde vom Arbeitsgericht Kehlheim abgewiesen !

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/37) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: [e id=0]RudiLehnert@t-online.de">RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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