Dem Autodiebstahl Vorschub geleistet

Einen KFZ-Schlüssel in der Umkleidekabine einer Sporthalle liegen zu lassen, stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, denn die unbeaufsichtigte Umkleidekabine war für eine Vielzahl von Personen zugänglich. der Den Diebstahl des Schlüssels hat der Versicherungsnehmer (VN) selbst zu vertreten. Zum einen, da er er den Schüssel hätte mit in die Turnhalle nehmen können. Zweitens da er Warnhinweise, Wertsachen nicht in der Umkleide liegen zu lassen, nicht beachtet hatte. Durch diese grobe Fahrlässigkeit, ist der Versicherer (VR) von seiner Leistungspflicht befreit.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des VN in dritter Instanz zurück !

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/38) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: [e id=0]RudiLehnert@t-online.de">RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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