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Warenversicherung

Güterversicherung.

1. Begriff:
Versicherung von Gütern während des Transports und der transportbedingten Lagerung sowie weiterer, mit den Gütern verbundener Interessen, wie Transportkosten, imaginärer Gewinn sowie Beiträge zur Havarie grosse. (Vgl. auch Konditionsdifferenzenversicherung, Güterfolgeschäden, Vermögensschäden.).

2. Varianten: Die Warenversicherung kann für einen bestimmten Transport eingedeckt werden (Einzelversicherung). Häufig wird dagegen eine laufende Versicherung für eine Vielzahl von Transporten vereinbart (Generalpolicen, Umsatzpolicen); in diesem Fall wird für jede Versendung ein Zertifikat ausgestellt, das die Funktion eines Versicherungsscheins hat. Bei entsprechender Vereinbarung im Liefervertrag (Incoterms) besorgt der Verkäufer den Versicherungsschutz (Versicherung für fremde Rechnung).

3. Versicherungsbedingungen: Seetransporte (Seeversicherung) unterliegen nicht dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 209 VVG); die Regelungen über Binnentransporte (§§ 130–141 VVG) spielen in der Praxis keine Rolle, da alle Warentransporte Großrisiken i.S.d. § 210 VVG darstellen. In Deutschland sind als Versicherungsbedingungen die „ADS Güter 1973/1984“ und die „DTV Güter 2000“ üblich (DTV), international stellen die Institute Clauses den Standard dar.

4. Versicherungswert: Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert, ersatzweise der gemeine Wert der Güter am Absendungsort bei Beginn der Versicherung, zzgl. Versicherungs- und Vorreisekosten sowie endgültig bezahlte Fracht. Sind weitere Interessen vereinbart, müssen sie im Versicherungswert berücksichtigt werden. Die Versicherungssumme sollte dem Versicherungswert entsprechen, sonst besteht die Möglichkeit der Unterversicherung. Der Versicherungswert kann auch als Taxe vereinbart werden.

5. Versicherte Gefahren: Je nach Vereinbarung volle oder eingeschränkte Deckung. a) Volle Deckung: Allgefahrenversicherung.
b) Eingeschränkte Deckung: Versicherungsschutz besteht gegen Transportmittelunfall und Einsturz von Lagergebäuden; Brand, Blitzschlag, Explosion, Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen; Absturz oder Aufprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Überbordwerfen, Überbordspülen oder Überbordgehen durch schweres Wetter; Aufopferung der Güter; Entladen, Zwischenlagern und Verladen von Gütern in einem Nothafen bzw. Flughafen, der infolge des Eintritts einer versicherten Gefahr von einem Schiff angelaufen bzw. infolge einer Notlandung von einem Luftfahrzeug angeflogen wurde; Totalverlust ganzer Ladungsstücke beim Be-, Um- oder Entladen eines Transportmittels.
c) Ausschlüsse: Krieg und kriegsähnliche Ereignisse (Kriegsklausel), Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr, terroristische oder politische Gewalthandlungen (Terror), Eingriffe von hoher Hand, Massenvernichtungswaffen, Kernenergie (Kernenergieklausel), Zahlungsunfähigkeit des Reeders oder Charterers, Verzögerung der Reise, natürliche Beschaffenheit der Güter, handelsübliche Maß-, Mengen- und Gewichtsdifferenzen, normale Luftfeuchtigkeit, gewöhnliche Temperaturschwankungen sowie nicht beanspruchungsgerechte Verpackung. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit eines begrenzten Wiedereinschlusses durch Spezialklauseln.

6. Versicherungsdauer: Beginn, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. Ende i.d.R. am Ablieferungsort bei Erreichen der vom Empfänger bestimmten Ablieferungsstelle. In bestimmten Fällen kann der Versicherungsschutz auch vor Erreichen des Ablieferungsorts enden. Insbesondere ist der Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer veranlasste Lagerungen auf eine vereinbarte Frist beschränkt.

7. Gefahränderung: Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr erhöhen (Gefahrerhöhung) oder eine Erhöhung gestatten, muss dies jedoch dem Versicherer anzeigen und ggf. eine Zusatzprämie bezahlen. Lediglich die vom Versicherungsnehmer zu verantwortende Änderung eines ausdrücklich vereinbarten Transportwegs oder Transportmittels bedarf der Zustimmung des Versicherers.

Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe

 

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