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Kernenergieklausel

Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Sachversicherung zum grundsätzlichen Ausschluss von Schäden durch Kernenergie, da der Geschädigte über die Deckungsvorsorge des Betreibers Ersatz erhalten kann. Unter Kernenergie ist dabei Energie zu verstehen, die nach dem Prinzip der Atomkernspaltung mit spaltbaren Isotopen in kerntechnischen Anlagen erzeugt wird.

Autor(en): Stefan Andersch

 

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