Aufprall eines Luftfahrzeugs
1. Begriff: Versicherte Gefahr in verschiedenen Versicherungszweigen, u.a. in der verbundenen Wohngebäudeversicherung. Zum Aufprall eines Luftfahrzeugs gehören auch der Aufprall von Teilen des Luftfahrzeugs oder seiner Ladung. Luftfahrzeuge sind über § 1 Luftfahrtgesetz definiert.
2. Entwicklungen bzw. Geschichte: Die versicherte Gefahr „Aufprall eines Luftfahrzeugs“ ersetzt in modernen Versicherungsbedingungen den Absturz bzw. Anprall (un-)bemannter Flugkörper. Die Aufnahme der Schäden durch Aufprall eines Luftfahrzeugs entwickelte sich aus der Abgrenzungsproblematik zwischen Trümmerschäden, die ursprünglich nicht versichert waren, und Explosions- bzw. Brandschäden, die über die Gefahr Feuer gedeckt waren.
3. Abgrenzung: Feuerwerkskörper sind keine unbemannten Flugkörper oder Luftfahrzeuge.
Autor(en): Dr. Monika Sebold-Bender