Gemeiner Wert
1. Begriff: Marktpreis, der für eine Sache erzielt werden kann. Auf Basis des gemeinen Werts vor Eintritt eines Versicherungsfalls wird in der verbundenen Wohngebäudeversicherung die Entschädigung nach einem Schadeneintritt berechnet, wenn das Gebäude bereits zuvor zum Abbruch bestimmt oder wenn es so baufällig oder verwahrlost war, dass das Gebäude nicht mehr bewohnt werden konnte.
2. Zweck: Die Entschädigung nach dem gemeinen Wert verhindert ungerechtfertigte hohe Entschädigungen nach dem Zeitwert oder Neuwert. Das subjektive Risiko wird dadurch eingegrenzt. Siehe auch Versicherungswert.
Autor(en): Dr. Monika Sebold-Bender