Valorenversicherung
1. Begriff: Versicherung von wertvollen Gegenständen, wie Schmuck, Bargeld und Wertpapieren, während des Transports und der transportbedingten Lagerung. Die Valorenversicherung ist ein aus der Warenversicherung entstandener Sonderzweig der Transportversicherung.
2. Versicherte Gefahren: a) Bei von Transportunternehmen durchgeführten Transporten (Versendungen und Bezüge) und im Gewahrsam amtlicher Stellen (z.B. Zoll) gilt die Allgefahrenversicherung.
b) Bei vom Versicherungsnehmer oder Versicherten selbst durchgeführten Transporten (Begleittransporte) gilt die Deckung benannter Gefahren, u.a. Feuer, Transportmittelunfall, Diebstahl (Einfacher Diebstahl), Raub und höhere Gewalt.
c) Die ausgeschlossenen Gefahren von Krieg (Kriegsklausel), Streik, Aufruhr und Beschlagnahme können durch Zusatzvereinbarungen in begrenztem Umfang wieder eingeschlossen werden.
3. Versicherungswert und Entschädigung: a) Bei Verlust oder Zerstörung ersetzt der Versicherer den Rechnungs- oder gemeinen Wert oder den Wert des Interesses (bei Effekten: Kurswert am Abgangsort zu Beginn der Versicherung) einschl. Transport- und Versicherungskosten. Versichert sind auch Schäden durch missbräuchliche Verwendung, z.B. unberechtigte Abholung von Waren mittels eines gestohlenen Lagerscheins.
b) Bei Beschädigung sind die Reparaturkosten und Wertminderung bzw. Kosten einer Neuausstellung von Urkunden versichert.
c) Zu den versicherten Schadenabwendungskosten und Schadenminderungskosten gehören auch die Kosten einer Sperrung von Effekten.
d) Entgangene Zinsen, Kursgewinne usw. können durch Zusatzvereinbarung mitversichert werden.
4. Obliegenheiten: Aufgrund des hohen Diebstahl- und Raubrisikos und der hohen Konzentration von Werten auf kleinem Raum sind die Obliegenheiten gegenüber der Warenversicherung erheblich verschärft. Anders als dort sind Gefahrerhöhungen durch den Versicherungsnehmer zustimmungspflichtig. Hinsichtlich der Einhaltung von Obliegenheiten sind Versicherungsnehmer, Absender, Empfänger oder Versicherter sowie ihre Angestellten und Beauftragten gleichgestellt. Begleitpersonen sind über die verhaltensabhängigen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes zu informieren.
5. Laufende Versicherung: Vereinbarungen über eine laufende Versicherung enthalten umfangreiche Versand- und Verpackungsvorschriften sowie Maxima-Bestimmungen (pro Sendung, pro Tag, pro Lager und pro Transportmittel).
6. Verwandte Versicherungszweige: a) Versicherung von Geld- und Werttransporten: Transportversicherung, die vom Geld- und Werttransportunternehmen für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen wird;
b) Reiselagerversicherung;
c) Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz.
7. Einordnung: Die gewerbliche Valorenversicherung ist ein Großrisiko i.S.d. § 210 VVG.
Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe