Die Finanzaufsicht BaFin erwartet, dass Versicherungsunternehmen Leistungsanträge grundsätzlich innerhalb eines Monats bearbeiten. Das macht sie in einer Aufsichtsmitteilung deutlich.

Prozess dauere oft länger als einen Monat

Augenblicklich würden die BaFin zahlreiche Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern erreichen, die sehr lange Bearbeitungszeiten von Leistungsanträgen monieren würden. In vielen Fällen dauere der diesbezügliche Prozess länger als einen Monat. Dies könne Versicherte in eine schwierige Lage bringen, ist die BaFin überzeugt. Dies könne geschehen, wenn privat Krankenversicherte sehr hohe Rechnungen innerhalb kurzer Fristen begleichen müssten.

Mit ihrer Aufsichtsmitteilung stellt die BaFin klar: Versicherer müssen in durchschnittlich gelagerten Versicherungsfällen Leistungsanträge grundsätzlich spätestens nach einem Monat abschließend bearbeiten.

Wir erwarten, dass die Versicherer zügig arbeiten

„Mangelnde Personalressourcen oder ein erhöhtes Schadenaufkommen können kein Grund für dauerhafte Verzögerungen in der Bearbeitung von Leistungsanträgen sein. Wir erwarten, dass die Versicherer zügig arbeiten“, betont Julia Wiens, BaFin-Exekutivdirektorin der Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht. „Die Versicherungsaufsicht wird das Leistungsverhalten der Versicherer weiterhin beobachten und bei Verzögerungen geeignete aufsichtliche Maßnahmen ergreifen,“ erklärt Wiens.

Habe der Versicherer alle vom Versicherungsnehmer erbetenen Informationen erhalten und seien keine weiteren sachlichen Gründe für die Leistungsverweigerung ersichtlich, habe die Erstattung unverzüglich zu erfolgen.

Die Versicherungsaufsicht achtet gemäß § 294 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten.

Nach § 294 Abs. 3 VAG ist Gegenstand der rechtlichen Aufsicht insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften. 

In diesem Rahmen gelte:

  1. Versicherungsunternehmen müssen ihren Geschäftsbetrieb derart organisieren, dass sie die gesetzlichen Vorgaben beachten (wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation). Zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 VAG gehört dabei insbesondere auch, dass die den Versicherungsnehmern und bezugsberechtigten Personen zustehenden Ansprüche fristgerecht, d.h. unverzüglich nach Abschluss der notwendigen Erhebungen, erfüllt werden können.
  2. Mangelnde Personalressourcen oder auch ein erhöhtes Schadenaufkommen können insoweit keine Gründe für eine dauerhaft verzögerte Leistungsbearbeitung sein.

    Die BaFin geht unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung davon aus, dass in durchschnittlich gelagerten Versicherungsfällen die notwendigen Erhebungen nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen sind, vorausgesetzt der Versicherungsnehmer ist seinen Mitwirkungsobliegenheiten vollumfänglich nachgekommen. Insofern erwartet die BaFin, dass Versicherer an sie gerichtete Leistungsanträge von Verbrauchern grundsätzlich spätestens nach einem Monat abschließend bearbeiten.

    Um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen

    In komplexeren Fällen, zum Beispiel in solchen mit Personenschäden, könne es sein, dass zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen z.B. ein Sachverständigengutachten, medizinische Untersuchungen, Ortsbegehungen, die Einsichtnahme in behördliche Ermittlungen oder das Abwarten des Ausgangs eines Strafverfahrens nötig seien.

    In solchen Fällen könn auch eine längere Bearbeitungszeit von Leistungsanträgen als ein Monat angemessen sein.

    Soweit Leistungsverzögerungen Missstände begründen, könne die BaFin auf der Grundlage des § 298 Abs. 1 VAG nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich seien, um die Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Ein Missstand sei jedes Verhalten, das den Aufsichtszielen des §294 Abs. 2 VAG widerspreche.

    Quelle: BaFin

    Autor(en): Meris Neininger