25.10.2011 Recht
Versicherungsvertrags-Recht: Kündigung nach Obliegenheitsverletzung
Wenn eine mitversicherte Person eine Obliegenheitsverletzung begeht, liegt kein Kündigungsrecht für den VR vor. Der Mitversicherte ist nicht mit dem VN gleichzusetzen, es muss erst eine Obliegenheitsverletzung des VN nach § 79 Absatz 1 VVG a. F. vorliegen, damit der VR den Vertrag kündigen kann.
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