Wenn eine mitversicherte Person eine Obliegenheitsverletzung begeht, liegt kein Kündigungsrecht für den VR vor. Der Mitversicherte ist nicht mit dem VN gleichzusetzen, es muss erst eine Obliegenheitsverletzung des VN nach § 79 Absatz 1 VVG a. F. vorliegen, damit der VR den Vertrag kündigen kann.
Ein Mitversicherter kann jedoch seine eigenen Versicherungsansprüche bei Obliegenheitsverletzung verlieren!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/43) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Ein Mitversicherter kann jedoch seine eigenen Versicherungsansprüche bei Obliegenheitsverletzung verlieren!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/43) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert