Hier klagte der Versicherungsmakler als Arbeitgeber, da bei einer Betriebsprüfung die Provisionszahlungen an Mitarbeiter aus der erfolgten Vermittlung von Versicherungsverträgen, als sozialversicherungspflichtiges Einkommen angerechnet wurden und somit eine immense Nachforderung entstand.
Da die Mitarbeiter, auch bei Vermittlungstätigkeiten, im Wesentlichen von Ihrem Arbeitgeber abhängig sind, gelten etwaige Provisionen als sozialversicherungspflichtiges Einkommen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verurteilte den Makler zur Nachzahlung der Sozialversicherungsabgaben.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/45) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild:© Gerd Altmann/
Da die Mitarbeiter, auch bei Vermittlungstätigkeiten, im Wesentlichen von Ihrem Arbeitgeber abhängig sind, gelten etwaige Provisionen als sozialversicherungspflichtiges Einkommen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verurteilte den Makler zur Nachzahlung der Sozialversicherungsabgaben.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de