In diesem Fall klagte der VN gegen seinen Haftpflicht-VR, da dieser den Versicherungsschutz für entstandene Schäden am Parkett seiner Mietwohnung verweigerte. Der Grund: Der Hund des VN hatte auf das Parkett uriniert.
Nach Ansicht des OLG ist der allgemein bestehende Haftungsausschluss in Privathaftpflicht-Versicherungen für die Gefahr aus dem "Halten von Hunden" klar ersichtlich. Eine Abwälzung auf den Tatbestand der übermäßigen Beanspruchung von Mietsachen ist somit nicht relevant.
Das OLG wies die Klage des VN zu Recht ab !
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/41) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung Rudi & Susanne Lehnert zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolgs keine Haftung und Gewähr.
Nach Ansicht des OLG ist der allgemein bestehende Haftungsausschluss in Privathaftpflicht-Versicherungen für die Gefahr aus dem "Halten von Hunden" klar ersichtlich. Eine Abwälzung auf den Tatbestand der übermäßigen Beanspruchung von Mietsachen ist somit nicht relevant.
Das OLG wies die Klage des VN zu Recht ab !
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert