Nachdem der Versicherungsnehmer (VN) nach Inkrafttreten des neuen VVG in 2008 seinen bestehenden Versicherungsvertrag ändern wollte, kam der Versicherer (VR) bei der Risikoprüfung auf vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzungen des VN sowohl bei erstmaliger Antragsstellung als auch im Antrag zur Vertragsumstellung.
Daraufhin machte der VR von seinem Rücktrittsrecht nach § 16 Abs. 2 VVG a. F. Gebrauch und beendete das bestandene Versicherungsverhältnis. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Recht, da bei einer unwesentlichen Änderung des Vertrages der Zeitpunkt der Entstehung, also gerade nicht das Recht bei Vertragsänderung 2008, entscheidend ist.
Der VN blieb vor dem OLG erfolglos!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/44) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild:© Gerd Altmann/
Daraufhin machte der VR von seinem Rücktrittsrecht nach § 16 Abs. 2 VVG a. F. Gebrauch und beendete das bestandene Versicherungsverhältnis. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Recht, da bei einer unwesentlichen Änderung des Vertrages der Zeitpunkt der Entstehung, also gerade nicht das Recht bei Vertragsänderung 2008, entscheidend ist.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de