06.09.2012 Recht
BU-Versicherung: Nachfrageobliegenheit bei Erbkrankheiten
Teilt der Versicherungsnehmer (VN) bei Abschluss einer BU dem Agenten des Versicherers (VR) mit, dass er eine, medizinisch nicht näher bezeichnete, Erbkrankheit hat, die zu einer sichtbaren Kleinwüchsigkeit führte, und hält der Agent diesen Gefahrumstand für nicht erheblich und erwähnenswert, da die Krankheit außerhalb der zehn-Jahres-Frist liegt, so muss sich der VR die Kenntnis des Agenten voll anrechnen lassen. Mehr
https://www.versicherungsmagazin.de/rubriken/recht/bu-versicherung-nachfrageobliegenheit-bei-erbkrankheiten-1910784.html