Gebäudeversicherung: Regressverzicht bei Haftpflicht des Mieters?

Durch die ergänzende Vertragsauslegung in der Wohngebäudeversicherung ergibt sich ein Regressverzicht des Versicherers (VR) bei Gebäudeschädigungen durch den Mieter, der durch leichte Fahrlässigkeit entstanden ist. Auch für den Fall, dass der Mieter eine eigene Haftpflicht unterhält, die für derartige Beschädigung einteten würde, bleibt dem VR der Regressanspruch verwehrt.

Daraus ergibt sich, dass der Gebäude-VR, dem der Regress vertraglich vereinbart verwehrt ist, lediglich einen anteiligen Leistungsanspruch gegen den Haftpflicht-VR des Mieters, nach den Grundsätzen der Doppelversicherung, hat. Einen Ausgleich in voller Schadenshöhe kann der Gebäude-VR nicht fordern.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Gebäude-VR ab.

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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