22.11.2012 Recht
Agenten/Makler: Auge-Ohr-Rechtsprechung des BGH
Nach § 43 Absatz 1 VVG (alt) ist der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent des Versicherers (VR), nach der BGH-Rechtssprechung als "Auge-Ohr" des VR zu sehen. Das heißt, alles, über was der Agent bei Antragsaufnahme, in Bezug auf die vom VR gestellten Fragen, unterrichtet wurde, ist somit auch dem VR bekannt. Mehr
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