Feuerversicherung: Rechtsnachfolge und Beratungspflichten

Der Versicherungsnehmer hat eine gegebenenfalls eintretende Rechtsnachfolge eines Versicherers auch in einem laufenden Verfahren grundsätzlich zu tragen, da hier kein Einspruchsrecht besteht.

Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer das Risiko einer möglichen Unterversicherung seiner Sachwerte, jedoch hat der Versicherer die Pflicht den Versicherungsnehmer über die Berechnung und Einschätzung richtiger Versicherungswerte zu beraten. Im Allgemeinen hat ein Versicherungsnehmer als Laie nicht den Überblick über korrekte Einschätzungen von Gebäuden, hierzu wird ein Sachverständiger empfohlen, beziehungsweise kann auch der Versicherer eine entsprechende Beratung vornehmen. Verletzt der Versicherer seine Beratungspflichten, können im Schadensfall keine Abzüge wegen Unterversicherung vorgenommen werden, dies verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Erfolg.

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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