Wird mit Abschluss des Versicherungsvertrages über eine Rentenversicherung in den Bedingungen bestimmt, dass der Vertrag im Falle einer Kündigung des Versicherungsnehmer in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzten Versicherungssummen umgewandelt wird, das heißt der Anspruch des Versicherungsnehmer auf einen Rückkaufwert erlischt, ist diese Vereinbarung rechtswirksam.
Jedoch muss diese Regelung, nach Ansicht des Oberlandesgerichts, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen, klar und drucktechnisch in einer Überschrift der AVB hervorgehoben sein, dass gleichzeitig die Verpflichtung des Versicherer erlischt, den Versicherungsnehmer ungefragt auf diese Regelung hinzuweisen.
Das Landesgericht Hamburg wies die Klage des Versicherungsnehmers ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/37) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Jedoch muss diese Regelung, nach Ansicht des Oberlandesgerichts, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen, klar und drucktechnisch in einer Überschrift der AVB hervorgehoben sein, dass gleichzeitig die Verpflichtung des Versicherer erlischt, den Versicherungsnehmer ungefragt auf diese Regelung hinzuweisen.
Das Landesgericht Hamburg wies die Klage des Versicherungsnehmers ab.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert