Lebensversicherung: 100 Prozent Kostentragung durch Versicherungsnehmer bei Kündigung?

Hier hatte der Versicherer mit seinem Versicherungsnehmer vereinbart, dass die Zahlung der Abschluss- und Vertriebskosten vom Versicherungsnehmer separat gezahlt werden sollte. Weiterhin wurde vertraglich geregelt, dass der Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Vertragskündigung keine anteilige Erstattungsmöglichkeit auf diese Kosten hat.

Eine derartige Vereinbarung ist nach Ansicht des Gerichts im Rahmen des § 169 Abs. 5 VVG unwirksam, da sie gegen das geltende Recht auf anteilige Kostentragung verstößt.

Das Landesgericht Rostock verurteilte den Versicherer zur anteiligen Erstattung der Kosten an den Versicherungsnehmer.

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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