BU-Versicherung: Nachfrageobliegenheit bei Erbkrankheiten

Teilt der Versicherungsnehmer (VN) bei Abschluss einer BU dem Agenten des Versicherers (VR) mit, dass er eine, medizinisch nicht näher bezeichnete, Erbkrankheit hat, die zu einer sichtbaren Kleinwüchsigkeit führte, und hält der Agent diesen Gefahrumstand für nicht erheblich und erwähnenswert, da die Krankheit außerhalb der zehn-Jahres-Frist liegt, so muss sich der VR die Kenntnis des Agenten voll anrechnen lassen.

Bei einer solchen Erbkrankheit besteht die Nachfrageobliegenheit des VR, kommt er dieser nicht nach, so ist nach Treu und Glauben der Rücktritt vom Vertrag verwehrt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart vertrat die Ansichten des VN und forderte vom VR den Rücktritt zurückzunehmen.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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