Gebäudeversicherung: Arglistige Täuschung im Schadenfall

Bei einem Eigentumsübergang tritt der Erwerber an die Stelle des bisherigen Versicherungsnehmer mit allen Rechten und Pflichten. Im Schadenfall ist er also so gestellt, wie der vorherige Versicherungsnehmer des Vertrages.

Werden sodann nach Schadenseintritt falsche Angaben gemacht, welche eine klare vertragliche Obliegenheitsverletzung darstellen und zu einer Leistungsverweigerung des Versicherers führen, kann sich der neue Versicherungsnehmer nicht darauf berufen die Vertragsbedingungen nicht vollumfänglich gekannt zu haben. Der Versicherer hat grundsätzlich nicht die Pflicht dem Erwerber ohne Anfrage alle vertragsgegenständlichen Unterlagen zu übermitteln. Weiterhin ist dem Versicherer das Verhalten seiner Frau als Wissensklärungsvertreterin zuzurechnen, wenn er im Schadensfall nie selbst in Erscheinung trat.

Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem Landesgericht Hamburg keinen Erfolg.

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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