Bei einem Eigentumsübergang tritt der Erwerber an die Stelle des bisherigen Versicherungsnehmer mit allen Rechten und Pflichten. Im Schadenfall ist er also so gestellt, wie der vorherige Versicherungsnehmer des Vertrages.
Werden sodann nach Schadenseintritt falsche Angaben gemacht, welche eine klare vertragliche Obliegenheitsverletzung darstellen und zu einer Leistungsverweigerung des Versicherers führen, kann sich der neue Versicherungsnehmer nicht darauf berufen die Vertragsbedingungen nicht vollumfänglich gekannt zu haben. Der Versicherer hat grundsätzlich nicht die Pflicht dem Erwerber ohne Anfrage alle vertragsgegenständlichen Unterlagen zu übermitteln. Weiterhin ist dem Versicherer das Verhalten seiner Frau als Wissensklärungsvertreterin zuzurechnen, wenn er im Schadensfall nie selbst in Erscheinung trat.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem Landesgericht Hamburg keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/38) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Werden sodann nach Schadenseintritt falsche Angaben gemacht, welche eine klare vertragliche Obliegenheitsverletzung darstellen und zu einer Leistungsverweigerung des Versicherers führen, kann sich der neue Versicherungsnehmer nicht darauf berufen die Vertragsbedingungen nicht vollumfänglich gekannt zu haben. Der Versicherer hat grundsätzlich nicht die Pflicht dem Erwerber ohne Anfrage alle vertragsgegenständlichen Unterlagen zu übermitteln. Weiterhin ist dem Versicherer das Verhalten seiner Frau als Wissensklärungsvertreterin zuzurechnen, wenn er im Schadensfall nie selbst in Erscheinung trat.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem Landesgericht Hamburg keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/38) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert