Rechtsschutz: Kostenvermeidungspflicht des Anwalts

Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers (VN) hat als Willenserklärungsvertreter nach § 166 BGB die Pflicht, den VN darauf aufmerksam zu machen, unnötige Kosten zu vermeiden. In diesem speziellen Fall wollte der Kunde über eine Kündigungsschutzklage, seinen Anspruch auf Hilfsausgleich gem. § 113 BetrVG geltend machen, obwohl ihm bereits bekannt war, dass ein Nachtragsausgleich über eine Abfindung in Verhandlung war.


Besteht der VN, obwohl ihn der Rechtsanwalt über unnötige Kosten aufgeklärt hat, auf der Klage, obwohl der Versicherer (VR) die Deckung verweigert hatte und der Hilfsantrag für ein weiteres Verfahren verneint worden war, so liegt ein erhebliches Verschulden im Sinne der Relevanzrechtssprechung vor. Die Kostenvermeidungspflicht des Rechtsanwalts ist eine spontan zu erfüllende Obliegenheit, die einer Belehrung des VN nicht bedarf.

Die Klage des VN wegen Leistungsanspruch gegen den VR wurde vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen.

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Bildquelle: © Gerd Altmann/

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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