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Überschussentstehung

1. Begriff: Mechanik und Quellen der Entstehung von Überschüssen in der Lebensversicherung, die über die garantierten Leistungen hinaus verbleiben und an denen die Versicherungsnehmer im Rahmen der Überschussverwendung zu beteiligen sind (Überschussbeteiligung, Überschussverteilung). Die Grundlage für die Überschussermittlung bildet der Jahresabschluss nach HGB.

2. Quellen: Da Lebensversicherungsunternehmen wegen der Spartentrennung (§ 8 IV VAG) und des Verbots versicherungsfremder Geschäfte (§ 15 VAG) keine weiteren Geschäfte betreiben dürfen, generiert das Lebensversicherungsgeschäft direkt oder indirekt (z.B. durch Bereitstellung und Investition von Risikokapital) alle in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ausgewiesenen Überschüsse des Unternehmens. Die wesentlichen Überschussquellen sind damit die vereinnahmten Prämien sowie die Erträge aus Kapitalanlagen. Damit dauerhaft die Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen gewährleistet ist, schreibt § 138 I VAG eine Prämienkalkulation vor, mit der absehbar alle Leistungen aus den Prämien finanziert werden können. Im Ergebnis werden damit sowohl ein Cash Flow Underwriting als auch eine Prämienkalkulation auf Basis eines Erwartungswerts ausgeschlossen. Somit müssen die Prämien in der Lebensversicherung über ausreichende Risikozuschläge verfügen, was mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einem Überschuss in der GuV führt. Da mit den Vorgaben des § 138 I VAG auch der Rechnungszins für die Prämienkalkulation so gewählt werden muss, dass die am Kapitalmarkt tatsächlich erzielten Renditen höher ausfallen, steuern regelmäßig auch die Erträge aus Kapitalanlagen zu einem positiven Ergebnis des Unternehmens bei. Für Verträge des Altbestands hat die Versicherungsaufsicht hohe Risikozuschläge in den Rechnungsgrundlagen verlangt, die teilweise zu Rohüberschüssen von bis zu 50 % der Prämieneinnahmen ausmachten. Zum Ausgleich des staatlich verordneten Sicherheitsniveaus und der daraus folgenden Überschüsse ist für diese Verträge zwingend eine Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen vorgesehen.

Autor(en): Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf

 

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