Rechnungszins
1. Begriff: Rechnungsgrundlage für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen in der Personenversicherung, v.a. in der Lebensversicherung, der privaten Krankenversicherung (PKV) und der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung (UBR).In der Lebensversicherung ist der Rechnungszins die dominierende Rechnungsgrundlage. Siehe dazu auch Garantiezins und Höchstrechnungszins.
2. Hintergründe: Wegen der Prämienvorauszahlungen, der enthaltenen Sparprämien und der Langfristigkeit der Verträge wird ein Kapitalanlageerfolg einkalkuliert.
3. Aufsichtsrechtliche Bestimmung: Der höchste zulässige Rechnungszins war für die Lebensversicherung bis 1987 von der Versicherungsaufsicht auf 3 % festgelegt und für die Folgejahre auf 3,5 % angehoben worden. Mit der Deregulierung wurde zunächst eine weitere Anhebung von dem nun zuständigen Bundesfinanzministerium auf 4 % festgelegt. In den vergangenen Jahren erfolgte dann endlich, nach Ansicht der Aufsichtsbehörde allerdings viel zu spät, stufenweise eine Herabsetzung auf nunmehr (seit dem 1.1.2015) 1,25 %. Für die PKV gelten gesonderte Regelungen.
4. Weitere Merkmale: Grundsätzlich können die Zinssätze zur Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen unterschiedlich sein.
Autor(en): Dr. Helmut Müller