Versicherungsfremde Geschäfte
1. Begriff: Geschäfte, die nicht Versicherung sind und damit auch nicht unmittelbar zusammenhängen.
2. Verbot versicherungsfremder Geschäfte: Versicherer müssen ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Tätigkeit auf das Versicherungsgeschäft und auf solche Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit zusammenhängen (§ 15 VAG).
3. Zweck und Ausnahmen: Zweck der Vorschrift ist, das Versicherungsgeschäft von Risiken freizuhalten, die mit Versicherung nichts zu tun haben, selbst aber von erheblicher Schwere sein können und ohne den notwendigen Sachverstand nicht bewältigt werden können (z.B. Bankgeschäfte). Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Der Gesetzgeber hat zur Klarstellung gewisse Hilfsgeschäfte der Kapitalanlage eines Versicherers (v.a. Absicherungsgeschäfte) als nicht versicherungsfremd erklärt (§ 15 I S. 2 u.3 VAG). Rückversicherer dürfen auch die Funktion und Tätigkeiten als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der Finanzbranche i.S.d. § 2 III des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ausüben. Wegen des Vermittlungsgeschäfts der Versicherer siehe auch § 15 III VAG.
Autor(en): Dr. Helmut Müller