Gibt der Versicherungsnehmer in der Diebstahl-Schadensanzeige einen zu hohen und somit falschen Anschaffungspreis seines Kfz an und gibt er nach Aufforderung, die Originalrechnung mit anzufügen, nur einen Privatkauf an, verletzt er nach § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB seine Aufklärungsobliegenheit.
Der Versicherungsnehmer kann sich auch nicht mehr darauf berufen, dass sich der angegebene Anschaffungspreis durch den unmittelbaren Kauf von Zubehörteilen für das erworbene Kfz eine Werterhöhung ergeben hat, die er somit in den von ihm angegebenen Anschaffungspreis mit eingerechnet hat.
Die Voraussetzungen der Relevanz-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Gefährdung der berechtigten Interessen des Versicherers und grobes beziehungsweise schweres Verschulden des Versicherungsnehmers - sind insofern gegeben, selbst wenn der Versicherungsnehmer an einem nachgewiesenen Konzentrations- und Merkdefizit leidet. Der Versicherer ist wegen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von seiner Leistungspflicht befreit.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Versicherungsnehmers in dritter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/46) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der Versicherungsnehmer kann sich auch nicht mehr darauf berufen, dass sich der angegebene Anschaffungspreis durch den unmittelbaren Kauf von Zubehörteilen für das erworbene Kfz eine Werterhöhung ergeben hat, die er somit in den von ihm angegebenen Anschaffungspreis mit eingerechnet hat.
Die Voraussetzungen der Relevanz-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Gefährdung der berechtigten Interessen des Versicherers und grobes beziehungsweise schweres Verschulden des Versicherungsnehmers - sind insofern gegeben, selbst wenn der Versicherungsnehmer an einem nachgewiesenen Konzentrations- und Merkdefizit leidet. Der Versicherer ist wegen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von seiner Leistungspflicht befreit.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Versicherungsnehmers in dritter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/46) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert