In diesem Fall lehnte der Versicherer (VR) die KTG-Leistung ab, da der Versicherungsnehmer (VN) sich aufgrund von Mobbing im Krankenstand befand und dies keine Erkrankung i. S. d. Bedingungen sei.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind psychische oder physische Reaktionen, die durch Mobbingsituationen im Betrieb beim VN auftreten, sehr wohl als Krankheitswerte anzusehen die eine AU begründen.
Die Entscheidung des BGH: Der VR wurde zur KTG-Leistung gegenüber dem VN verurteilt.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/50) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind psychische oder physische Reaktionen, die durch Mobbingsituationen im Betrieb beim VN auftreten, sehr wohl als Krankheitswerte anzusehen die eine AU begründen.
Die Entscheidung des BGH: Der VR wurde zur KTG-Leistung gegenüber dem VN verurteilt.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/50) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert