Krankentagegeld: Mobbing ist AU

In diesem Fall lehnte der Versicherer (VR) die KTG-Leistung ab, da der Versicherungsnehmer (VN) sich aufgrund von Mobbing im Krankenstand befand und dies keine Erkrankung i. S. d. Bedingungen sei.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind psychische oder physische Reaktionen, die durch Mobbingsituationen im Betrieb beim VN auftreten, sehr wohl als Krankheitswerte anzusehen die eine AU begründen.


Die Entscheidung des BGH: Der VR wurde zur KTG-Leistung gegenüber dem VN verurteilt.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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