Krankenversicherung: Vorvertragliche Anzeigenpflichtsverletzung

Gibt der Versicherungsnehmer (VN) im Antrag "HWS-Syndrom - keine Behandlung erforderlich" an, obwohl er an einem chronischen Cervicalsyndrom und an Osteochondrose leidet, gegen die er physikalische Therapien bekommen hat, liegt eine vorvertragliche Anzeigenpflichtsverletzung vor.

Selbst wenn ein ärztliches Attest nachweist, dass die Untersuchung keine von der Norm abweichenden Befunde ergeben hat. Der Versicherer wird wegen der bagatellisierenden Angaben des VN und dessen Arztes von seiner Leistungspflicht, wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, befreit.


Eine Klage des VN wurde vom Landgericht Köln in zweiter Instanz zurückgewiesen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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