Rechtsschutz: Entscheidungsgebundenheit gemäß § 91 a ZPO

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Können sich die Parteien in einem Rechtsstreit in der Hauptsache einigen, jedoch nicht in der Kostenfrage, und muss sodann das Gericht einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO fällen, so ist der Rechtsschutzversicherer daran gebunden.

Der Versicherer ist auch dann an den Beschluss gebunden, wenn die gerichtliche Entscheidung der Quote des Obsiegens oder Unterliegens nicht entspricht.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen das Versicherers zugunsten des Versicherungsnehmers.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/45) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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