Nach § 43 Absatz 1 VVG (alt) ist der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent des Versicherers (VR), nach der Bundesgerichtshof-Rechtssprechung als "Auge-Ohr" des VR zu sehen. Das heißt, alles, über was der Agent bei Antragsaufnahme, in Bezug auf die vom VR gestellten Fragen, unterrichtet wurde, ist somit auch dem VR bekannt.
Hier behauptete der Versicherungsnehmer (VN) jedoch, dass sein Vermittler für ihn augenscheinlich, an einen VR gebunden wäre, was jedoch schon allein die Bezeichnung nach Auffassung des Oberlandesgerichtes (OLG) Saarbrücken widerlegte, im Rechtsverkehr als "ihr unabhängiger Finanzoptimierer" zu arbeiten.
Die Klage des VN wurde vom OLG abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/47) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls
Hier behauptete der Versicherungsnehmer (VN) jedoch, dass sein Vermittler für ihn augenscheinlich, an einen VR gebunden wäre, was jedoch schon allein die Bezeichnung nach Auffassung des Oberlandesgerichtes (OLG) Saarbrücken widerlegte, im Rechtsverkehr als "ihr unabhängiger Finanzoptimierer" zu arbeiten.
Die Klage des VN wurde vom OLG abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/47) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): versicherungsmagazin.de