Agenten/Makler: Auge-Ohr-Rechtsprechung des BGH

Nach § 43 Absatz 1 VVG (alt) ist der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent des Versicherers (VR), nach der Bundesgerichtshof-Rechtssprechung als "Auge-Ohr" des VR zu sehen. Das heißt, alles, über was der Agent bei Antragsaufnahme, in Bezug auf die vom VR gestellten Fragen, unterrichtet wurde, ist somit auch dem VR bekannt.


Hier behauptete der Versicherungsnehmer (VN) jedoch, dass sein Vermittler für ihn augenscheinlich, an einen VR gebunden wäre, was jedoch schon allein die Bezeichnung nach Auffassung des Oberlandesgerichtes (OLG) Saarbrücken widerlegte, im Rechtsverkehr als "ihr unabhängiger Finanzoptimierer" zu arbeiten.


Die Klage des VN wurde vom OLG abgewiesen.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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