Franchise
Selbstbehalt, Selbstbeteiligung.
1. Begriff:Vertraglich vereinbarte Beträge oder Anteile, denen gemäß der Versicherungsnehmer versicherte Schäden selbst trägt. Eine Franchise kann entweder pro Schadenfall oder pro Jahr mit einem festen Betrag oder mit einem prozentualen Anteil am Schaden oder an der Versicherungssumme vereinbart werden. Wirtschaftlich handelt es sich bei der Franchise um eine bewusste Unterversicherung.
2. Arten von Franchisen: a) Absolute Abzugsfranchise: Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Einzelschaden oder vom Gesamtschaden eines Jahres einen bestimmten Betrag selbst; der Versicherer zahlt nur den Teil des Schadens, der die Franchise übersteigt. Anwendung in der Kfz-Versicherung (üblich sind z.B. in der Vollkaskoversicherung eine Abzugsfranchise von 300 Euro und in der Teilkaskoversicherung von 150 Euro), in der privaten Krankenversicherung (PKV, s.u.) und in der Rückversicherung (s.u.).
b) Relative Abzugsfranchise bzw. prozentuale Selbstbeteiligung: Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen prozentualen Anteil selbst; der Versicherer ersetzt nur den ‚restprozentualen’ Teil des Schadens. Häufig werden zusätzlich aus Verwaltungskostengründen Mindestbeträge und aus Gründen der Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer Höchstbeträge für die Selbstbeteiligung vereinbart. Anwendung in der Krankheitskostenversicherung, in der Sturmversicherung und in der Rückversicherung (s.u.).
c) Integralfranchise: Der Versicherungsnehmer trägt jeden Einzelschaden oder den Gesamtschaden eines Jahres bis zum Betrag der Franchise selbst. Übersteigt der Schaden jedoch die Franchise, ersetzt der Versicherer den vollen Schaden ohne Abzug. Anwendung z.B. in der Seeversicherung.
d) Zeitfranchise (siehe auch Wartezeiten): Der Versicherungsnehmer trägt jeden Schaden, der ab Beginn der Versicherungsdauer in einem gesetzlich oder vertraglich festgelegten Zeitraum eintritt, selbst. Anwendung in der Lebensversicherung (bei Selbsttötung), in der privaten Krankenversicherung (PKV), in der privaten Pflegeversicherung sowie teils auch in der Rechtsschutzversicherung.
3. Ziele und Wirkungen von Franchisen: Durch die Beteiligung des Versicherungsnehmers a) reduzieren sich das vom Versicherer übernommene Risiko und somit auch die Risikoprämie für den Versicherungsnehmer;
b) reduzieren sich die Anzahl der zu bearbeitenden Schäden, damit die Schadenregulierungskosten bei Bagatell- und Kleinschäden und letztlich auch der Betriebskostenzuschlag in der Versicherungsprämie für den Versicherungsnehmer;
c) sinken gerade im Fall von Kumulschäden auch signifikant die Schadenvergütungen, die den Versicherer belasten;
d) interessiert sich der Versicherungsnehmer infolge der stärkeren Eigenverantwortung stärker für sein Risiko und das Ausbleiben des Schadeneintritts, d.h. für die Schadenverhütung.
4. Franchisen in der privaten Krankenversicherung (PKV): In der PKV sind Franchisen v.a. eine Möglichkeit zur Beitragsreduktion (sog. Selbstbehaltstarife). Die Höhe der Franchise wird in der PKV vor Vertragsbeginn vertraglich vereinbart. Es werden Tarife mit absoluten, prozentualen oder fallbezogenen Selbstbehalten angeboten. In der Regel gilt dabei: Je höher der jährliche Selbstbehalt ist, desto niedriger fällt die Versicherungsprämie aus. Beispielsweise betrug 2014 der Beitrag einer Frau/eines Mannes mit einem Eintrittsalter von 33 Jahren für den ambulanten Teil ihres/seines Versicherungsschutzes bei einem jährlichen Selbstbehalt von 700 Euro nur 78,5 % dessen, was sie/er ohne einen Selbstbehalt bezahlt hätte (Beitragsentlastung von 22,28 %).
5. Franchisen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Der GKV sind Franchisen aufgrund des Sachleistungsprinzips weitgehend fremd. Mit Inkrafttreten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) wurde es allerdings auch Krankenkassen gestattet, Selbstbehaltstarife als sog. Wahltarife anzubieten (§ 53 SGB V). Sie können von allen gesetzlich Versicherten zur Beitragsentlastung freiwillig gewählt werden. Anders aber als in der PKV, führen Selbstbehalte in der GKV bei einer späteren Rückkehr in einen „Normalleistungsbereich“ ausschließlich zum Verzicht auf Beitragsnachlässe, nicht aber zu einer risikoäquivalenten Beitragsänderung.
6. Selbstbehalte in der Rückversicherung: Auch in der Rückversicherung kommen Franchisen vor, werden dort aber anders bezeichnet. Dabei handelt es sich um die Teile der Risiken bzw. Schadenpotenziale, die der Zedent nicht in Rückversicherungsdeckung gibt. In den proportionalen Rückversicherungsverträgen handelt es sich dabei um die Selbstbehaltsquoten, die auch als prozentuale Selbstbeteiligungen pro Schaden (Quotenrückversicherung, Summenexzedenten-Rückversicherung) interpretiert werden können. In den nicht-proportionalen Rückversicherungsverträgen kann die Priorität als eine Art absolute Abzugsfranchise pro Schadenfall (Einzelschadenexzendent) oder pro Schadenereignis (Kumulschadenexzedent) oder kann der Eigenanteil des Zedenten als prozentuale Selbstbeteiligung am Jahresschaden (Stop Loss) aufgefasst werden.
Autor(en): Prof. Dr. Thomas Köhne, Dr. Frank Schulze Ehring