Abschlussaufwendungen
Acquisition Costs.
1. Begriff: Aufwendungen, die im Versicherungsunternehmen unmittelbar und mittelbar durch den Abschluss von Versicherungsverträgen verursacht werden. Position in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) von Versicherungsunternehmen, d.h. Größe aus der Rechnungslegung, die nach handelsrechtlichen Regeln abgegrenzt ist. Anders: Abschlusskosten.
2. Merkmale: a) Verursachung im Außen- oder Innendienst. (1) Außendienst: Abschlussprovisionen, Bestandsprovisionen, Courtagen und Superprovisionen. (2) Innendienst: Aufwendungen für die Antrags- und Risikoprüfung, Antragsbearbeitung sowie Ausfertigung des Versicherungsscheins.
b) Zurechenbarkeit zum einzelnen Vertragsabschluss. (1) Unmittelbar bzw. direkt zurechenbar: Abschlussprovisionen, Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte oder die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand. (2) Mittelbar bzw. indirekt zurechenbar: Allgemeine Werbeaufwendungen, Agenturbüroaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung stehen, Aufwendungen für den Auf- und Ausbau sowie die Verwaltung der Außendienstorganisation, Aufwendungen für die Schulung bzw. Fortbildung der Vertriebsmitarbeiter.
3. Behandlung in der Rechnungslegung: a) Handelsrechtlicher Ausweis als Aufwendungen gem. § 43 II RechVersV. Verbot zur Aktivierung von Abschlussaufwendungen gem. § 248 HGB. Allerdings werden über das Zillmern und die Abgrenzung nur der übertragsfähigen Beitragsteile bei der Ermittlung der Beitragsüberträge Effekte erzielt, die der Aktivierung entsprechen. Bei Lebensversicherungsunternehmen sowie Pensions- und Sterbekassen werden rechnungsmäßig gedeckte und überrechnungsmäßig gedeckte Abschlussaufwendungen unterschieden.
b) Rechnungslegung nach IAS/IFRS: Deferred Acquisition Costs.
4. Kennzahlen: Abschlussaufwendungen werden in Relation zu den gebuchten oder verdienten (Brutto-) Beiträgen, der Versicherungssumme des Neugeschäfts oder der Beitragssumme des Neugeschäfts gesetzt.
5. Probleme: Die Begriffe Abschlussaufwendungen und Abschlusskosten werden in der betriebswirtschaftlichen Literatur, in Gesetzen und in der Praxis teilweise synonym verwendet, obwohl den Begriffen Kosten und Aufwendungen in der Betriebswirtschaftslehre und im Bilanzrecht (genauer: in den rechtlichen Regelungen zum Jahresabschluss) unterschiedliche Bedeutungen zukommen.
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach