Versicherungsvertrag
1. Begriff: Privatrechtlicher Vertrag über die Gewährung von Versicherungsschutz (Versicherungsunternehmen) gegen Prämienzahlung (Versicherungsnehmer).
2. Merkmale: Der Versicherungsvertrag wird durch die Abgabe von zwei übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen geschlossen (§§ 116 ff., 145 ff. BGB). Eine Partei, das Versicherungsunternehmen, gibt ein Versicherungsschutzversprechen gegenüber einer anderen Partei, dem Versicherungsnehmer, ab. Der Versicherungsnehmer ist zur Prämienzahlung verpflichtet. Der Versicherungsvertrag ist – a) ein Rechtsgeschäft des Privatrechts, genauer des besonderen Schuldrechts, das zu den Dauerschuldverhältnissen gehört,
b) ein einseitiges Handelsgeschäft, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist Kaufmann und schließt den Versicherungsvertrag für sein Handelsgewerbe ab.
c) Der Versicherungsvertrag kann ein Vertrag zugunsten Dritter sein. Eine gesetzliche Definition des Versicherungsvertrags besteht nicht. Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erfolgt jeweils durch Auslegung der entsprechenden Gesetzesvorschriften und des Gesetzeszwecks.
3. Behandlung in der Rechnungslegung: Die Rechnungslegung von Versicherungsverträgen der Versicherungsunternehmen ist in § 341 ff. HGB und in weiteren Verordnungen und Vorschriften insbesondere des Aufsichtsrechts geregelt. Daneben finden grundsätzlich auch die allgemeinen Vorschriften des Handelsrechts Anwendung.
4. Internationale Rechnungslegung: IFRS 4 regelt bez. der Finanzberichterstattung zu Versicherungsverträgen a) die Definition von Versicherungsverträgen,
b) die Behandlung von eingebetteten Derivaten (derivative Finanzinstrumente, eingebettete Garantien, eingebettete Optionen),
c) Mindestanforderungen an die Bewertung von Versicherungsverträgen,
d) Angaben im Anhang,
e) Ergänzungen zu anderen Verträgen mit Überschussbeteiligung.
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach