Aufwendungen
1. Begriff: Nach den Regeln des Handelsrechts für die Zwecke des Jahresabschlusses (Rechnungslegung) in Geld bewerteter Verzehr von Gütern bzw. Produktionsfaktoren innerhalb einer Rechnungsperiode. Neben den Erträgen werden die Aufwendungen als Stromgrößen in der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung, kurz: GuV) erfasst. Der Saldo von Erträgen und Aufwendungen ist der handelsrechtliche Erfolg (Gewinn oder Verlust).
2. Weitere Merkmale und Aufgaben: Die Rechengröße der Aufwendungen dient auch der zeitlichen Abgrenzung, d.h. der Zuordnung von Auszahlungen bzw. Ausgaben auf eine Rechnungsperiode, um den Periodenerfolg zu ermitteln (Ausschüttungs- bzw. Zahlungsbemessungsfunktion) und unternehmensexterne Adressaten zu informieren (Informationsfunktion). Die Periodenzuordnung und damit die Bewertung von Aufwendungen erfolgen nach dem Vorsichtsprinzip, konkretisiert durch das sog. Imparitätsprinzip. Demnach sind Aufwendungen schon dann zu erfassen, wenn der Werteverzehr wahrscheinlich wird. Auf diese Weise werden auch übermäßige Ausschüttungen verhindert; denn insgesamt wird nur ein Gewinn ermittelt, der einem Unternehmen auch sicher zur Verfügung steht und im Zuge von Ausschüttungen entzogen werden kann, ohne die dauerhafte Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen zu gefährden – das ist jedenfalls das Ziel des Vorsichtsprinzips.
3. Klassifizierungsmöglichkeiten: a) I.Allg. sind ordentliche, periodenfremde und sonstige außerordentliche Aufwendungen zu unterscheiden.
b) Nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) sind im Wesentlichen folgende Aufwandsarten zu klassifizieren: Aufwendungen für Versicherungsfälle, Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, Aufwendungen für Kapitalanlagen; sonstige Aufwendungen.
4. Abgrenzung von anderen, ähnlichen Begriffen: Wie Kosten stellen Aufwendungen erfolgswirtschaftliche, d.h. zeitlich abgegrenzte Rechengrößen dar. Somit besteht zwischen beiden Größen eine weitgehende Übereinstimmung. Die Wertansätze für Aufwendungen sind jedoch als Größen der Rechnungslegung dem Grunde, der Höhe und der zeitlichen Abgrenzung nach im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften weitgehend festgelegt und standardisiert. Auf die Sachzielbezogenheit (die bei den Kosten als ein Definitionsmerkmal gilt) kommt es hierbei nicht an. Demgegenüber sind die Kosten als Größen des internen Rechnungswesens – insbesondere als Maßgrößen für die Zwecke der Preiskalkulation (Prämienkalkulation), der Wirtschaftlichkeitskontrolle und der internen Erfolgsermittlung – nach den Regeln der betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit teilweise dem Grunde, der Höhe und der zeitlichen Abgrenzung nach anders abgegrenzt, als die korrespondierenden Aufwendungen.
Autor(en): Anja Schwinghoff, Prof. Dr. Fred Wagner