Beitragsüberträge
1. Begriff: Versicherungstechnischer Rückstellungsposten auf der Passivseite der Bilanz von Versicherungsunternehmen.
2. Inhalt und Merkmale: Die Beitragsüberträge umfassen den Teil der Beiträge, der als Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dem folgenden Geschäftsjahr oder den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist (§ 341e II Nr. 1 HGB i.V.m. § 24 RechVersV). Durch die Beitragsüberträge werden die fälligen Beiträge über den Risikotragungszeitraum erfolgswirksam verteilt. Die Beitragsüberträge haben den Charakter eines transitorischen passiven Rechnungsabgrenzungspostens.
3. Berechnung: Die Ermittlung des Abgrenzungsbedarfs erfolgt gem. § 24 RechVersV grundsätzlich zeitanteilig (pro rata temporis) oder dem Risikoverlauf (z.B. in der Baurisiko- oder Montageversicherung) entsprechend. Bei der Ermittlung sind Näherungsverfahren (Bruchteilsverfahren bzw. Pauschalmethode) unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 27 RechVersV). Dabei erfolgt eine Abgrenzung nur für die übertragungsfähigen Beitragsteile (Spezifizierung durch koordinierten Ländererlass der Finanzverwaltung). Nicht übertragungsfähig sind z.B. Deckungsbeiträge zur Finanzierung von gewissen Abschlussaufwendungen (Abschlussprovisionen), die sofort mit Eingang der Beiträge fällig sind und zur Auszahlung gelangen. Im Anhang sind die angewandte Methode zur Berechnung der Beitragsüberträge anzugeben und wesentliche Änderungen der angewandten Methode zu erläutern (§ 52 Nr. 1c RechVersV).
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach