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Versicherungslexikon

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Versicherungsantrag

1. Begriff: Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrags (Offerte).

2. Rechtsnatur: Der Versicherungsantrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. In der Regel geht der Versicherungsantrag vom Versicherungsinteressenten bzw. künftigen Versicherungsnehmer aus, auch wenn ein Versicherungsvermittler bei der Antragstellung behilflich ist und Formulare des anbietenden Versicherers verwendet werden. Der Versicherungsantrag ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, wenngleich er meist mittels vorgedruckter Antragsformulare gestellt wird.

3. Bestandteile: Ein Versicherungsantrag enthält zunächst den Namen und die Adressdaten des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen sowie Informationen über den abzuschließenden Tarif einschl. ggf. besprochener Vertragserweiterungen oder -einschränkungen. Des Weiteren enthält der Versicherungsantrag eine Wissenserklärung über die tatsächlichen risikorelevanten Umstände, die für die Entscheidung des Versicherers zum Vertragsabschluss (Underwriting) erheblich sind. Dazu gehören insbesondere die Antworten auf die für die Risikobeurteilung maßgeblichen Fragen zur versicherten Person, zu den versicherten Gefahren und/oder versicherten Sachen. Der Antragsteller muss die im Versicherungsantrag gestellten Fragen zur Risikobeurteilung wahrheitsgemäß und vollständig beantworten (vorvertragliche Anzeigepflicht gem. §§ 19 ff. VVG). Versucht der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsantrags, arglistig durch falsche oder unvollständige Antworten Versicherungsschutz zu erlangen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag von Beginn an aufheben. Weitere Bestandteile des Versicherungsantrags sind verschiedene Ermächtigungserklärungen (z.B. die Einzugsermächtigung). Schließlich enthält der Versicherungsantrag die Willenserklärung des Antragsstellers zum Vertragsabschluss.

4. Wirkungen: Das Zustandekommen eines Versicherungsvertrags auf Basis des Versicherungsantrags bedarf der Zustimmung des Versicherers innerhalb der Bindungsfrist. Für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Wirksamkeit des Versicherungsvertrags kann eine vorläufige Deckung gewährt werden.

5. Rechtliche Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag: Der Antragsprozess wurde im Rahmen der VVG-Reform maßgeblich verändert (siehe Informationspflichten, Beratungs- und Dokumentationspflichten, §§ 6 f. VVG und VVG-InfoV). Zuvor wurden dem Kunden nach dem sog. Policenmodell die Vertragsinformationen, wie z.B. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), zusammen mit Zusendung des Versicherungsscheins erst übermittelt, nachdem er seinen Versicherungsantrag gestellt und sich an diesen gebunden hatte. Seit dem 1.1.2008 müssen die Vertragsinformationen dem Kunden bereits vor Abgabe eines Versicherungsantrags bekannt sein. Dafür wurden in der Versicherungspraxis zum einen das Antragsmodell und zum anderen das Invitatiomodell entwickelt.

Autor(en): Prof. Dr. Thomas Köhne

 

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