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Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB)

I. Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen (erfolgsabhängige RfB): 1. Begriff: Versicherungstechnische Rückstellung auf der Passivseite der Bilanz. Bildet den Anspruch der Versicherungsnehmer auf zukünftige Überschussbeteiligungen ab, soweit er aufgrund ausgewiesener Überschüsse bereits entstanden ist oder durch rechtliche Verpflichtungen unabhängig davon besteht.

2. Merkmale: Die erfolgsabhängige RfB wird meist kontenförmig geführt. Jährlich werden Beträge aus dem Überschuss zugeführt und Beträge durch direkte Zuordnung an Versicherungsnehmer entnommen. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

3. Elemente: Die erfolgsabhängige RfB enthält verschiedene Teilrückstellungen; der Gesamtposten darf nicht unter der Summe der Teilrückstellungen liegen. a) Soweit bestimmte Teile der erfolgsabhängigen RfB am Bilanzstichtag bereits für eine Zuteilung an Versicherungsnehmer im Folgejahr deklariert sind, wird in entsprechender Höhe eine dafür gebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (gebundene RfB) gebildet.
b) Der versicherungsmathematisch berechnete Wert der bereits, wenn auch widerruflich, deklarierten zukünftigen Schlussüberschussanteile wird als Schlussüberschussanteilfonds angesetzt.
c) Soweit die gesamte erfolgsabhängige RfB diese beiden Posten übersteigt, wird sie als freie Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (freie RfB) bezeichnet.
d) Seit der Deregulierung im Jahr 1994 wurden die Mittel in der RfB künstlich zwischen Altbestand (für Versicherungsverträge, die bereits vor dem 1.7.1994 geschlossen wurden) und Neubestand (für Versicherungsverträge, die ab dem 1.7.1994 geschlossen wurden) getrennt. Die bis dahin in der RfB aufgebauten Mittel sind ausschließlich dem Altbestand zugewiesen und von dem Neubestand komplett separiert worden. Für beide Bestände gelten seitdem getrennte Zuführungsregelungen. Da die 1994 vorhandenen RfB ausschließlich dem Altbestand zugeordnet wurden, hat das – durch Zinseszinseffekte verstärkt – zur überproportionalen Entwicklung der RfB des Altbestands geführt. Damit auch die Verträge, die nach 1994 geschlossen wurden, von der Pufferfunktion dieser Mittel profitieren, wurde mit § 140b IV VAG eine dem Gesamtbestand zugeordnete kollektive RfB eingeführt. Details dazu, wie die Teilbestände Mittel an die kollektive RfB abzugeben bzw. von ihr zu erhalten haben, sind in der RfB-Verordnung vom 10.3.2015 geregelt.
e) Die Rückstellung für latente Beitragsrückerstattungen (latente RfB) ist in der Bilanz nach IAS/IFRS oder US-GAAP aufgrund und in Höhe des Unterschiedsbetrags zu den vertrags- oder aufsichtsrechtlich bestimmten Posten der Überschussbeteiligung, die etwa nach HGB bestimmt werden, zu bilden. Insbesondere aus der Umbewertung von Kapitalanlagen können unrealisierte Gewinne oder Verluste entstehen. An diesen sind die Versicherungsnehmer über eine latente RfB und der Staat über eine Rückstellung für latente Steuern zu beteiligen. Soweit Wertänderungen erfolgswirksam verbucht werden, werden auch die Zuführungen zur latenten RfB erfolgswirksam, also mit Wirkung für die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erfasst. Soweit Wertänderungen erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst werden, werden auch die Veränderungen der latenten RfB erfolgsneutral erfasst (Shadow Accounting).

4. Höhe: Die erfolgsabhängige RfB entspricht meist den aktuellen aufsichts- oder vertragsrechtlichen Ansprüchen der Versicherungsnehmer auf Überschussbeteiligung. Insoweit unterliegt sie einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle. Die freie RfB und, mittels Senkung der deklarierten Schlussüberschussanteile, auch der Schlussüberschuss­anteilfonds können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Deckung von Verlusten aufgelöst werden.

II. Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen (erfolgsunabhängige RfB): 1. Begriff: Versicherungstechnische Rückstellung auf der Passivseite der Bilanz. Umfasst die Rückerstattungsbeträge, die vom Schadenverlauf oder vom Gewinn eines oder mehrerer Versicherungsverträge abhängig oder die vertraglich vereinbart oder gesetzlich geregelt sind (vgl. § 28 III RechVersV).

2. Merkmale: Die erfolgsunabhängige RfB ist ein Korrektiv vorvertraglicher Beitragskalkulationen (Prämienkalkulation). Damit Versicherungsunternehmen die zukünftigen Leistungsversprechen jederzeit erfüllen können, sind sie verpflichtet, dem Änderungsrisiko durch eine vorsichtige Kalkulation der Beiträge und durch die Erhebung von Risikozuschlägen Rechnung zu tragen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der tatsächlich erforderliche Beitrag geringer als der erhobene Beitrag ist, werden die „zu viel“ gezahlten Beträge im Wege der Beitragsrückerstattung an die Versicherungsnehmer zurückerstattet.

III. Abbildung im Jahresabschluss: Im Bilanzposten E. IV. Formblatt 1 RechVersV ist eine Untergliederung der Rückstellung nach erfolgsabhängiger und erfolgsunabhängiger Beitragsrückerstattung grundsätzlich nicht vorgesehen. Lediglich für die Krankenversicherung wird ein gesonderter Ausweis vorgeschrieben. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind die Aufwendungen für erfolgsunabhängige und erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen in einem Posten auszuweisen. Für Krankenversicherer ist eine Aufspaltung nach erfolgsabhängiger und erfolgsunabhängiger Beitragsrückerstattung wiederum verpflichtend. Kompositversicherungsunternehmen haben ebenfalls eine Pflicht zum getrennten Ausweis innerhalb des Anhangs, wenn die jeweiligen Beträge einen größeren Umfang erreichen (§ 42 III RechVersV).

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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