Gebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (gebundene RfB)
1. Begriff: Versicherungstechnische Rückstellung, in der künftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung, die bereits einzelvertraglich zugeteilt, aber noch nicht rechtsverbindlich garantiert sind, reserviert werden. Die gebundene RfB ist (neben der freien RfB) Bestandteil der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen. Siehe auch Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB).
2. Komponenten und Merkmale: Wichtigste Komponente der gebundenen RfB ist der Schlussüberschussanteilfonds (Schlussüberschussanteil), in dem Rückstellungen für Schlusszahlungen gebildet werden, die für die einzelnen Verträge vorgesehen, aber noch nicht garantiert sind. Diese Reservierung in Aussicht genommener Schlusszahlungen ist nach aufsichtsrechtlicher Praxis seit langem Voraussetzung dafür, dass Leistungen aus der Schlussüberschussbeteiligung in für Werbezwecke verwendeten Beispielrechnungen zur Überschussbeteiligung dargestellt werden dürfen. Zu den Leistungskomponenten, für die im Rahmen der gebundenen RfB eine Rückstellung zu bilden ist, gehören daneben auch Zuschläge aus der Überschussbeteiligung zu fälligen Renten, die bei unveränderter Überschussdeklaration in gleichbleibender Höhe gezahlt werden sollen. Da die Zuschläge durch künftige Überschussdeklarationen auch vermindert werden können, ist für sie keine Deckungsrückstellung zu bilden, sondern eine Reservierung innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) nach realitätsnäheren Rechnungsgrundlagen vorzunehmen.
3. Modell: Das Standardmodell sieht nach § 28 RechVersV eine einzelvertragliche Ermittlung des Schlussüberschussanteilfonds vor, die von der auf Basis der aktuellen Überschussdeklaration berechneten Endanwartschaft SÜAblauf ausgeht. Bei einer Gesamtversicherungsdauer von n Jahren und einer zurückgelegten Versicherungsdauer von m Jahren beträgt der zu bildende Schlussüberschussanteilfonds SÜAF (n, m) dann:
Bei Rentenversicherungen tritt an die Stelle der Versicherungsdauer die Aufschubzeit bis zum Rentenbeginn. Es wird also unterstellt, dass sich die bei Ablauf fälligen Schlussüberschussanwartschaften linear aufbauen. Dabei darf der Diskontierungszins i nach § 28 RechVersV höchstens gleich dem 10-jährigen Durchschnitt der Umlaufrenditen von Anleihen der Öffentlichen Hand sein. Alternative Modelle gehen davon aus, dass alljährlich der Zuwachs des Schlussüberschussanteilfonds sowie seine Verzinsung deklariert werden. In diesem Fall entspricht die bei Ablauf (oder Rentenbeginn) fällige Schlussüberschussleistung dem Endwert des Fonds.
4. Ziele: Schlussüberschussanteile sind aus Kundensicht erst bei Vertragsablauf endgültig verdient und daher ein geeignetes Instrument, in volatilen Kapitalmärkten erzielte Kapitalanlageerträge frühzeitig einzelnen Versicherungsverträgen individuell zuzuordnen, andererseits aber durch spätere Reduktion Verluste ausgleichen zu können, ohne die Solvenz des Unternehmens zu gefährden.
5. Probleme: Die langjährige Auffassung der Aufsichtsbehörde, die für das vor 1995 abgeschlossene regulierte Geschäft auch Ausdruck in vielen Geschäftsplänen findet, ist, dass der Umfang der Schlussüberschussbeteiligung relativ zur laufenden Überschussbeteiligung begrenzt werden sollte. Dies führt aber dazu, dass in Zeiten niedriger Zinsen die Schlussüberschussbeteiligung deutlich eingeschränkt wird, obwohl sie wegen der tendenziell zunehmenden Volatilität der Kapitalmärkte aus finanzmathematischer Sicht ein größeres Gewicht bekommen müsste.
Autor(en): Norbert Heinen