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Versicherungstechnische Rückstellungen

1. Begriff: Sammelbezeichnung für verschiedene versicherungstechnische Passivposten in der Bilanz von Versicherungsunternehmen.

2. Elemente: Gemäß Formblatt 1 RechVersV werden unter den versicherungstechnischen Rückstellungen die Beitragsüberträge, die Deckungsrückstellung, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB), die Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen sowie sonstige versicherungstechnische Rückstellungen ausgewiesen (siehe auch Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften). Der Begriff „Rückstellungen“ ist damit ungenau, da unter den versicherungstechnischen Rückstellungen auch Passivposten mit dem Charakter von Rechnungsabgrenzungsposten (z.B. die Beitragsüberträge) und Verbindlichkeiten (z.B. feststehende, aber noch nicht ausgezahlte Leistungen aus der Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer) erfasst sind.

3. Merkmale: Die versicherungstechnischen Rückstellungen stellen zusammengefasst den größten Passivposten von Versicherungsunternehmen dar. Sie stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, bilden die Versicherungstechnik ab und sichern die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen.

4. Behandlung in der Rechnungslegung: a) Der Ansatz der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt gem. §§ 249, 341e I S. 1 HBG, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.
b) Für die Bewertung gelten die Vorschriften der §§ 253 I S. 2, II, 341e I HGB sowie Vorschriften für die jeweilige Rückstellungsart. Seit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) besteht für Rückstellungen ein grundsätzliches Abzinsungsgebot (Abzinsung). Versicherungstechnische Rückstellungen sind jedoch von dieser Verpflichtung ausgenommen.
c) Soweit die Versicherungsgeschäfte rückversichert sind (Rückversicherung), erfolgt der Ausweis der versicherungstechnischen Rückstellungen für eigene Rechnung (netto). Der Abzug der Anteile der Rückversicherer ist in der Vorspalte auszuweisen. Ausnahmen gelten in der Lebensversicherung für die Deckungsrückstellung und für die RfB. Diese werden brutto ausgewiesen.

5. Internationale Rechnungslegung: Für die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen gibt es im IFRS 4 derzeit noch keine explizite Regelung, weshalb insoweit z.B. auf die US-GAAP oder auf das HGB zurückgegriffen wird.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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